Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schwertrans-Service Nöpel GmbH
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Unsere Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungengelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Spätestens mit Entgegennahme unserer Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserenGeschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners unsere Dienstleistungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Auftragserteilung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar. Sofern wir diesem Angebot nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, gilt es als angenommen. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
(2) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstigen Hilfspersonen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 3 Auskunftspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns mit der Auftragserteilung schriftlich über den Abgangs- und Zielort, die technischen Daten von Ladefahrzeug und Fahrzeug, insbesondere Länge, Breite, Höhe, Gewicht sowie Art der Ladung und des Fahrzeugs, und den Zeitpunkt des geplanten Schwertransportes zu informieren sowie uns schriftlich mitzuteilen, zu wessen Verfügung die Transportgenehmigung beantragt werden soll. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, uns alle weiteren, für die Durchführung des Transportes erforderlichen Angaben, unverzüglich nach Anforderung durch uns schriftlich zu übermitteln.
§ 4Auftragsinhalt
(1) Wir werden Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen und / oder Gewichten in Deutschland gemäß § 29 Abs. 3 StVO, § 70 StVZO, § 46 Abs. 1 Nr. 5 und § 46 Abs. 1 S.Nr. StVO ineigenem Namen zur Verfügung und auf Rechnung des jeweiligen Vertragspartners beantragen. Gleiches gilt für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, die im Ausland beantragt werden.
(2) Sofern wir die Durchführung und Disposition vonTransportbegleitungen übernehmen, erwächst uns über diebeauftragte Dienstleistung hinaus (Durchführung und Disposition vonTransportbegleitungen) keine weitergehende Haupt- und/ oder Nebenpflicht. Insbesondere schulden wir im Rahmen der Transportbegleitungkein Nachlenken der LKWs, keine Mithilfe beim Be- und Entladen, keine Fürsorgefür bauliche Anlagen entlang derGenehmigungsstrecke/ gewählten Wegstreckesowie keine Fürsorge für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke.
(3) Für die Durchführung von für den Transport erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen durch unser Unternehmen ist vom Vertragspartner ein separater Auftrag zu erteilen.
(4) Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, für Schäden aufzukommen, diedurch den Transport entstehen, insbesondere für Schäden an Straßen, derenEinrichtung sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigenEisenbahngegenständen undGrundstücken. Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, uns von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen.
(5) Dem Vertragspartner stehen gegen uns keine Ansprüche zu, sofern die Beschaffenheit der Genehmigungs- / Wegstrecke nicht den Anforderungen des Transportes entspricht.
(6)Der Vertragspartner versichert, dass unmittelbar vor Transportbeginn dieMaße und Gewichte des Transportfahrzeugs mit den in der Erlaubnis / Genehmigungbewilligten Maßen und Gewichten verglichen werden, um so eine Überschreitung der inder Genehmigung zu Grunde gelegten Maße und Gewichte sowie eine Abweichungdes Kennzeichens zu vermeiden. Der Vertragspartner erklärt weiterhin,dass im Falle einer Überschreitung von Maße und Gewicht bzw. Abweichung desKennzeichens der beabsichtigte Transport nicht ausgeführt und die beantragteGenehmigung nicht zur Durchführung des Transports verwandt wird. Wir übertragen eine etwaige uns obliegende Kontrollpflicht unmittelbar vor Beginn des Transports bezüglichKennzeichen, den tatsächlichen Maßen und dem Gewicht an den jeweiligenVertragspartner. Der jeweilige Vertragspartner nimmt die Übertragung derVerantwortung bezüglich Überprüfung von Kennzeichen, Maße und Gewicht an.
(7) Der jeweilige Vertragspartner erklärt, bislang bei der Durchführung vonGroßraum- und /oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladung mitüberhöhten Abmessungen und/ oder Gewichten behördlicheGenehmigungsvorbehalte, also insbesondere Kennzeichen, Maße und Gewichte,eingehalten zu haben.
(8) Wir übernehmen keine Gewähr für den Erhalt einer Erlaubnis / Genehmigung, den fristgemäßen Erhalt einer Erlaubnis / Genehmigung sowie die fristgemäßeAnkunft des begleiteten Transports.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in unserer Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Fremdkosten wie Auslagen für statische Berechnungen, Kosten für Polizeibegleitungen, Gebühren fürGenehmigungen, Bußgelder, Kosten für bauliche und verkehrslenkendeMaßnahmen, Bescheinigungen Dritter (z.B.der Deutschen Bahn) sowie Gutachten Dritter(z.B. des TÜV) sind nicht in unseren Preisen enthalten und vom Vertragspartner separat zu bezahlen. Soweit solcheFremdkosten von uns verauslagt wurden, sind uns diese vom Vertragspartner zu erstatten.
(3) Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug (Skonto) zu leisten.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu entrichten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
(5) Zahlungen der Vertragspartner können nach unserer Wahl – auch entgegen anders lautender Vorgaben des Vertragspartners – auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
(6) Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten.
(7) Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet sämtlicher uns zustehender weiterer Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
(8) Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Vertragspartner mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Vertragspartners stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(10) „ Nöpel GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“
§ 6 Leistungszeit
(1) Weder der Erhalt einer Genehmigung, der fristgemäße Erhalt einerGenehmigung, eine Polizeibegleitung noch die fristgemäße Ankunft des begleitetenTransports werden gewährleistet. Termine oder Fristen werden deshalbgrundsätzlich nicht zugesagt.
(2) Sind wir an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Leistungszeit für die Dauer der Verzögerung.
(3) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unserer Vertragspartner voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir sind jederzeit zur teilweisen Erbringung der Dienstleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den jeweiligen Vertragspartner nichtvon Interesse.
§ 7Beauftragung von Nachunternehmern
Wir sind berechtigt, andere Unternehmen mit der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten zu betrauen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.Unsere Stellung als Vertragspartner bleibt davon unberührt.
§ 8Sicherungsabtretung
(1) Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung aus dem zwischen dem Vertragspartner und uns geschlossenen Dienstvertrag gegenüber seinem jeweiligen Auftraggeber aus dem unserer Dienstleistung zugrunde liegenden Geschäft des Vertragspartners mit seinem Auftraggeber ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner – bis auf Widerruf – auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Vertragspartner uns auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(2) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheit auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Bei der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; auch in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(6) Die Begrenzung nach Abs. (5) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§10Ausführung nicht beauftragter Leistungen
(1) Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, Anweisungen des Frachtführers des begleiteten Transportes oder anderer im Lager des Vertragspartners stehender Personen auszuführen
(2) Sofern unsere Mitarbeiter auf Aufforderung des Frachtführers des begleiteten Transports oder sonstiger im Lager des Vertragspartnersstehender Dritter Anweisungen erhalten, die nicht Gegenstand des Dienstvertragssind, steht es unseren Mitarbeitern frei, diese Anweisungen auszuführen bzw. dieAusführung der angewiesenen Aufgaben abzulehnen. Solche nicht vomDienstvertrag umfasste Arbeiten sind z.B. dasNachlenken von LKW und das Be- und Entladen von LKW.
(3) Sofern unsere Mitarbeiter auf Aufforderung des Frachtführersdes begleiteten Transports oder sonstiger im Lager des Vertragspartners stehender Dritter Anweisungen erhalten, die nicht Gegenstand des Dienstvertragssind, und diese angewiesenen Aufgaben ausführen, schuldet der Vertragspartner uns die branchenübliche Vergütung für diese von unseren Mitarbeitern erbrachten Tätigkeiten.
(3) Verletzt sich ein Mitarbeiter unseres Unternehmens bei der Ausführung von Arbeiten im Sinne von§ 10 Abs. (2) dieses Vertrages durch ein schuldhaftes Handeln von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners, ist uns jeder Schaden, den wir hierdurch erleiden, von dem Vertragspartner zu ersetzen.
§ 11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft in Wetter (Ruhr); wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Abs. (1) gilt auch, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.